„Zwei Tage Homeoffice pro Woche": Dieser Hinweis findet sich inzwischen in einem wachsenden Teil der Ausbildungsangebote im Dienstleistungssektor, in der Digitalbranche, in der Kommunikation oder im Management. Für eine 20-jährige Bewerberin, die 45 Minuten vom Büro entfernt wohnt, wiegt dieses Argument schwer. Für ihre Ausbildung kann es allerdings teuer werden.
Kurz gefasst: Kein Gesetzestext verbietet das Homeoffice für Auszubildende, aber ebenso wenig garantiert es einer. Homeoffice fällt unter die Artikel L. 1222-9 bis L. 1222-11 des französischen Arbeitsgesetzbuchs (Code du travail): Es wird durch Kollektivvereinbarung, Charta oder schlicht durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingeführt – und da der Auszubildende ein vollwertiger Arbeitnehmer ist, gelten diese Regeln auch für ihn. Drei Punkte sind entscheidend: Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht die Kosten der Fernarbeit allein aufbürden, er bleibt für Ihre Gesundheit und Sicherheit auch zu Hause verantwortlich, und eine Ablehnung eines beantragten Homeoffice muss begründet werden, sofern eine Vereinbarung oder Charta dies vorsieht. Bei minderjährigen Auszubildenden ist Vorsicht geboten: Die Vorschriften zur Arbeitszeit von Jugendlichen unter 18 Jahren (Art. L. 3162-1) und die verpflichtende Betreuung durch den Ausbilder machen Fernarbeit nur schwer mit einer hochwertigen Ausbildung vereinbar. Unser Rat: maximal 1 Tag im ersten Jahr – und niemals an dem Tag, an dem Ihr Ausbilder selbst abwesend ist.

Darf ein Auszubildender im Homeoffice arbeiten?
Ja. Und das ist das Erste, was viele Auszubildende nicht wissen: Der Auszubildende ist ein Arbeitnehmer des Unternehmens. Der Ausbildungsvertrag ist ein Arbeitsvertrag (Artikel L. 6221-1 des Code du travail), was bedeutet, dass sämtliche Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen – darunter auch das Homeoffice – auf ihn anwendbar sind, sofern nichts ausdrücklich Gegenteiliges geregelt ist.
Artikel L. 1222-9 des Code du travail definiert Homeoffice als „jede Form der Arbeitsorganisation, bei der eine Arbeit, die ebenso in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers hätte ausgeführt werden können, von einem Arbeitnehmer freiwillig außerhalb dieser Räumlichkeiten unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien verrichtet wird". Drei Formulierungen sind in diesem Satz entscheidend:
- „ebenso hätte ausgeführt werden können": Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit vor Ort (Werkstatt, Labor, Kundenempfang, Baustelle), ist Homeoffice faktisch ausgeschlossen;
- „freiwillig": Der Arbeitgeber kann Ihnen Homeoffice außerhalb außergewöhnlicher Umstände (Feinstaubepisode, Epidemiegefahr, höhere Gewalt – Art. L. 1222-11) nicht aufzwingen;
- „außerhalb dieser Räumlichkeiten": also zu Hause, aber auch in einem Coworking-Space oder einem sogenannten dritten Ort.
In der Praxis wird Homeoffice auf drei Wegen formalisiert: durch eine Betriebs- oder Branchenvereinbarung, durch eine vom Arbeitgeber nach Anhörung des CSE (Betriebsrat) erstellte Charta oder, ersatzweise, durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber, formlos „auf jede Weise" festgehalten – eine E-Mail genügt rechtlich, ein schriftlicher Vertragszusatz ist jedoch immer besser.
Achtung: Homeoffice wird auf dem Formular Cerfa Nr. 10103 des Ausbildungsvertrags nicht erwähnt. Das ist weder ein Versäumnis noch ein Verbot: Es handelt sich schlicht um eine Modalität der Arbeitsorganisation, die neben dem Vertrag verhandelt wird.
Und wenn der Arbeitgeber ablehnt?
Sieht eine Kollektivvereinbarung oder eine Charta Homeoffice für eine geeignete Stelle vor, verpflichtet Artikel L. 1222-9 den Arbeitgeber, der den Antrag eines Arbeitnehmers ablehnt, seine Antwort zu begründen. Eine vage Begründung („Das entspricht nicht unserer Unternehmenskultur") ist schwach; eine Begründung, die auf die Art der Stelle oder die Notwendigkeit einer intensiveren pädagogischen Begleitung abstellt, ist völlig zulässig – und in der Ausbildung häufig gerechtfertigt.
Welche Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen?
Das ist der am wenigsten bekannte Punkt, auch bei Arbeitgebern. Der Grundsatz ist im Arbeitsrecht alt und beständig: Berufsbedingte Kosten trägt der Arbeitgeber. Der französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) bekräftigt dies regelmäßig – Kosten, die ein Arbeitnehmer für die Zwecke seiner beruflichen Tätigkeit aufwendet, müssen ihm erstattet werden und dürfen nicht mit seiner Vergütung verrechnet werden.
Konkret für einen Auszubildenden im Homeoffice:
| Posten | Wer zahlt? | Anmerkung |
|---|---|---|
| Computer, Bildschirm, Tastatur | Arbeitgeber | Die berufliche Ausstattung wird gestellt oder erstattet |
| Software und gesicherte Zugänge (VPN) | Arbeitgeber | Einschließlich Lizenzen und IT-Support |
| Internetanschluss, Strom | Arbeitgeber (anteilig) | Häufig über eine Pauschale |
| Diensthandy | Arbeitgeber | Oder Erstattung des Tarifs bei beruflicher Nutzung |
| Bürostuhl, Schreibtisch | Unterschiedlich | Je nach Vereinbarung oder Charta; manche Arbeitgeber zahlen eine Einrichtungsprämie |
| Essensgutscheine (Titres-restaurant) | Ja, wenn das Unternehmen sie ausgibt | Der Homeoffice-Arbeitnehmer hat darauf denselben Anspruch wie vor Ort (ständige Position der URSSAF) |
Die URSSAF lässt eine Homeoffice-Pauschale zu, die innerhalb bestimmter Grenzen beitragsfrei bleibt (Tages- oder Monatssätze, jährlich angepasst). Viele Unternehmen zahlen 2,50 € bis 3 € pro Homeoffice-Tag oder eine Monatspauschale. Das ist keine eigenständige gesetzliche Pflicht – die Pflicht besteht in der Kostenübernahme –, aber es ist die gängigste Form. Prüfen Sie die Betriebsvereinbarung: Sie steht in der Regel im HR-Intranet, und der CSE kann sie Ihnen aushändigen.
Vorsicht vor einer klassischen Falle: Manche Unternehmen verweigern Auszubildenden die Pauschale mit dem Argument, sie seien „keine Arbeitnehmer wie alle anderen". Das ist rechtlich falsch. Sofern die Kollektivvereinbarung keinen ausdrücklichen Ausschluss von Auszubildenden vorsieht – und ein solcher Ausschluss wäre angesichts des Gleichbehandlungsgrundsatzes angreifbar –, haben Sie Anspruch darauf.
Schadet Homeoffice der Ausbildung wirklich?
Man muss es klar sagen: ja, wenn es falsch dosiert ist.
Ausbildung beruht auf einem Wissenstransfer, der zu einem großen Teil informell abläuft: mitzuhören, wie ein Kollege am Telefon einen verärgerten Kunden beruhigt, zu sehen, wie eine Besprechung vorbereitet wird, im Vorbeigehen an einem Schreibtisch eine Bemerkung aufzuschnappen. Das Lernen in der Arbeitssituation – was die Ausbildungszentren (CFA) in einem formalisierten Rahmen AFEST nennen – setzt Beobachtung und unmittelbares Feedback voraus, die sich in Videokonferenzen auflösen.
Die Rückmeldungen aus den CFA laufen in dieselbe Richtung: Auszubildende, die überwiegend aus der Ferne arbeiten, berichten häufiger von Isolationsgefühlen, von eintönigeren Aufgaben (aus der Ferne werden die leicht beschreibbaren Tätigkeiten übertragen, selten die lehrreichsten) und von einer langsameren Integration ins Team. Umgekehrt wird ein Homeoffice-Tag pro Woche nahezu einhellig als Gewinn beschrieben: weniger Fahrtmüdigkeit, ein konzentriertes Zeitfenster für die Abschlussarbeit, ein entlastetes Fahrtkostenbudget.

Unsere Empfehlung, leicht zu merken:
- Erstes Jahr: 0 bis 1 Tag pro Woche. Sie bauen Ihre Orientierung, Ihr internes Netzwerk und Ihre Glaubwürdigkeit auf.
- Zweites Jahr: 1 bis 2 Tage, sobald Sie bei Ihren wiederkehrenden Aufgaben eigenständig sind.
- Niemals an dem Tag, an dem Ihr Ausbilder abwesend ist. Sie verlieren sowohl den Vorteil des Homeoffice (Ruhe) als auch den der Anwesenheit (Betreuung).
- Niemals am Tag nach einer CFA-Woche: Das ist der Tag, an dem Sie den Faden wieder aufnehmen, Vorgänge übernehmen und den Stand klären müssen.
Dürfen minderjährige Auszubildende im Homeoffice arbeiten?
Formell verbietet es nichts, doch drei Hürden machen die Praxis sehr heikel.
Erstens die Arbeitszeit: Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten strenge Regeln (Art. L. 3162-1 des Code du travail), mit einer grundsätzlichen Obergrenze von 8 Stunden pro Tag und 35 Stunden pro Woche, verpflichtenden Pausen und einem Nachtarbeitsverbot. Zu Hause ist die tatsächliche Kontrolle dieser Grenzen deutlich schwieriger.
Zweitens die Betreuung: Artikel L. 6223-5 verpflichtet den Arbeitgeber, einen Ausbilder zu benennen, der den Auszubildenden begleitet. Bei Minderjährigen lässt sich diese enge Begleitung asynchron kaum umsetzen.
Drittens Gesundheit und Sicherheit: Der Arbeitgeber bleibt für Ihre Sicherheit verantwortlich, auch zu Hause – ein Unfall während der Homeoffice-Arbeitszeit gilt vermutungsweise als Arbeitsunfall (Art. L. 1222-9). Das INRS betont die Gestaltung des Arbeitsplatzes: Bildschirmhöhe, Sitzposition, Beleuchtung. Ein improvisierter Arbeitsplatz auf dem Bett oder dem Sofa ist nicht harmlos: Muskel-Skelett-Beschwerden und Augenermüdung stellen sich schnell ein. Ein verstellbarer Laptopständer in Kombination mit einer externen Tastatur behebt den Großteil des Problems für wenig Geld – und manche Arbeitgeber erstatten die Kosten gegen Beleg.
Wenn Sie minderjährig sind und Ihr Unternehmen Ihnen Fernarbeit anbietet, bestehen Sie darauf, dass sie die Ausnahme bleibt, punktuell erfolgt und stets mit einem im Tagesverlauf eingeplanten Austauschtermin verbunden ist.
Wie verhandelt man Homeoffice-Tage, ohne als Drückeberger zu gelten?
Der Zeitpunkt zählt genauso viel wie das Argument. Stellen Sie die Frage nicht im ersten Vorstellungsgespräch, wenn die Stellenanzeige nichts dazu sagt: Sie verlagern das Gespräch von „was ich einbringe" zu „was ich verlange". Warten Sie entweder die Phase der Konditionenverhandlung ab (wenn der Arbeitgeber Sie einstellen will) oder – besser noch – die ersten Vertragswochen.
Einige Formulierungen, die funktionieren:
- „Wie ist der Homeoffice-Rhythmus im Team? Ich möchte mich an dessen Arbeitsweise anpassen." – Sie bitten nicht um einen Gefallen, Sie passen sich an.
- „Für das Schreiben meiner Abschlussarbeit und für Produktionsaufgaben würde mir ein konzentrierter Tag im Homeoffice qualitativ helfen. Wäre das ab Januar denkbar?" – Sie verknüpfen Fernarbeit mit einem Ergebnis.
- „Ich bin die ersten Monate lieber vor Ort, um die Prozesse gut zu verstehen. Sprechen wir im Dezember noch einmal darüber?" – Sie ergreifen die Initiative beim Zeitplan.
Und bereiten Sie den praktischen Teil vor, denn ein zögernder Arbeitgeber zögert oft wegen der technischen Zuverlässigkeit: stabile Verbindung, klar definierter Arbeitsplatz, tatsächliche Erreichbarkeit. Ein Headset mit Mikrofon und Geräuschunterdrückung verändert die Wahrnehmung Ihrer Videocalls zuverlässiger als jede lange Argumentation – man versteht Sie klar, und Sie sind nicht länger „derjenige, den man nicht versteht".
Was schwarz auf weiß festgehalten gehört
Auch bei einer individuellen Vereinbarung sollten Sie diese fünf Punkte per E-Mail festhalten:
- Die Anzahl der Tage und, wenn möglich, feste Wochentage (Regelmäßigkeit schafft Vertrauen).
- Die Erreichbarkeitszeiten – und das Recht auf Nichterreichbarkeit, das in Homeoffice-Vereinbarungen verpflichtend ist.
- Der angegebene Arbeitsort (Wohnung; melden Sie einen Wechsel, davon hängt Ihr Versicherungsschutz ab).
- Die gestellte Ausstattung und die übernommenen Kosten.
- Die Rückkehrklausel: Beide Seiten können unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist zur Präsenzarbeit zurückkehren.
Informieren Sie auch Ihre Hausratversicherung: Die meisten Kombiversicherungen decken angestelltes Homeoffice ohne Aufpreis ab, doch der Arbeitgeber verlangt mitunter eine Bestätigung.
Homeoffice und CFA: Verwechslungsgefahr
Unterscheiden Sie klar zwischen zwei Dingen, die Auszubildende oft vermischen:
- das Homeoffice, das die im Unternehmen verbrachte Zeit betrifft;
- die Fernausbildung (FOAD), die die im CFA verbrachte Zeit betrifft.
Letztere unterliegt den Regeln der beruflichen Bildung: Das CFA muss eine Begleitung, technische und pädagogische Unterstützung sowie eine Lernerfolgskontrolle sicherstellen. Die FOAD-Stunden zählen zum Ausbildungsstundenvolumen. Wenn Ihr CFA massiv auf Fernunterricht umstellt, ohne echte Betreuung, ist das ein Thema für den conseil de perfectionnement der Einrichtung, in dem auch Vertreter der Auszubildenden sitzen.
Ein praktischer Hinweis: Wochen mit Fernunterricht erfordern Organisation zu Hause. Ein handschriftlich geführtes A5-Notizbuch für die Abstimmungen zwischen Unternehmen und CFA ist erfahrungsgemäß wirksamer als eine Notiz-App, um die Gespräche mit dem Ausbilder vorzubereiten – weil man es tatsächlich wieder liest. Und wenn Ihre Wohnung geteilt oder laut ist, verbessert eine dimmbare Schreibtischlampe den Komfort bei langen Bildschirmsitzungen am Abend deutlich.
Das Wichtigste in Kürze
Homeoffice ist in der dualen Ausbildung weder ein erworbenes Recht noch ein Tabu: Es ist eine Organisationsform, die verhandelt, festgehalten und richtig dosiert werden will. Gut kalibriert – ein Tag im ersten Jahr, danach höchstens zwei – verringert es Ermüdung und Kosten, ohne den Wissenstransfer zu beschneiden. Schlecht kalibriert, verwandelt es eine duale Ausbildung in ein Fernpraktikum: dürftige Aufgaben, kein Netzwerk, ein laues Zeugnis am Vertragsende.
Fragen Sie vor der Unterschrift nach dem tatsächlichen Rhythmus des Teams, nicht nur nach der in der Anzeige beworbenen Zeile. Und denken Sie an die Regel, die alles zusammenfasst: Sie sind zuerst zum Lernen da und erst danach zum Produzieren. Um den Rest Ihres Pakets einzuschätzen, nennt Ihnen unser Gehaltsrechner Ihr voraussichtliches Nettogehalt, die Seite Finanzhilfen listet Unterstützungen für Fahrt und Wohnen auf, und falls Sie noch suchen, lassen sich die Ausbildungsangebote nach Region filtern. Ebenfalls lesenswert: Ihre ersten Tage in der dualen Ausbildung: den Einstieg meistern – ein Beitrag, der genau die Wochen behandelt, in denen die Präsenz vor Ort den Unterschied macht.
Quellen: Code du travail (Art. L. 1222-9 bis L. 1222-11, L. 3162-1, L. 6221-1, L. 6223-5), URSSAF (Berufsbedingte Kosten und Homeoffice-Pauschale), INRS (Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen), ministère du Travail.