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Berufsbedingte Kosten in der dualen Ausbildung 2026: Was der Arbeitgeber Ihnen erstatten muss

„Ich habe nachgerechnet: zwischen meinem Navigo-Ticket, den Mittagessen auswärts und den Fahrten zum CFA, das 45 Minuten von zu Hause entfernt liegt, bleiben mir von meiner Ausbildungsvergütung 180 €." Solche Nachrichten liest man zu jedem Ausbildungsstart. Und in acht von zehn Fällen hätte ein Teil dieser Ausgaben vom Unternehmen erstattet werden müssen.

Kurz gesagt: Wer eine duale Ausbildung absolviert, ist Arbeitnehmer und profitiert damit von denselben Regeln zu berufsbedingten Kosten wie die Kolleginnen und Kollegen. Drei Ansprüche sind verpflichtend: die Übernahme von mindestens 50 % des Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel zwischen Wohnort und Arbeitsplatz (Artikel L. 3261-2 des Code du travail), die vollständige Erstattung der für das Unternehmen aufgewendeten Kosten (Dienstreisen, Materialkäufe, Einsätze) sowie die Einhaltung des Grundsatzes, dass berufsbedingte Kosten nicht vom Arbeitnehmer getragen werden dürfen. Zwei weitere Leistungen sind freiwillig, aber sehr verbreitet: die Essensgutscheine (titres-restaurant) und die pauschale Homeoffice-Zulage. Die Fahrten zum CFA (Ausbildungszentrum) gelten schließlich nicht im engeren Sinne als berufsbedingte Kosten, doch es gibt regionale Beihilfen und eine mögliche Erstattung über den OPCO durch den Arbeitgeber. Richtig eingefordert, machen diese Leistungen oft 80 bis 150 € pro Monat aus.

Technische Ausbildungswerkstatt mit elektrotechnischen Prüfständen und Lehrtafeln

Warum lassen sich Auszubildende diese Erstattungen entgehen?

Weil sie nicht danach fragen. So einfach – und so ärgerlich – ist das.

Wer seinen ersten Ausbildungsvertrag unterschreibt, denkt selten daran, Fragen zu den Kosten zu stellen. Man befürchtet, „Umstände zu machen", obwohl man gerade erst eingestellt wurde, man geht davon aus, die Personalabteilung „hätte schon etwas gesagt", wenn ein Anspruch bestünde – oder man weiß schlicht nicht, dass ein Nahverkehrsabo erstattet wird.

Das Problem: Die Übernahme der Fahrtkosten erfolgt nicht automatisch. Sie setzt voraus, dass Sie einen Nachweis über Ihr Abonnement einreichen. Kein Arbeitgeber kann erraten, dass Sie ein Monatsticket besitzen, wenn Sie es nicht vorlegen. Ebenso setzen Essensgutscheine häufig eine Anmeldung zu Vertragsbeginn voraus.

Hinzu kommt eine Realität aus der Praxis: In Kleinst- und mittelständischen Unternehmen ist der Auszubildende manchmal der erste Beschäftigte, der die Frage überhaupt stellt. Die Geschäftsführung selbst kennt den Umfang ihrer Pflichten nicht. Das ist kein böser Wille, sondern Unkenntnis – auf beiden Seiten.

„Der Arbeitgeber übernimmt mindestens 50 % des Preises der Abonnements, die seine Beschäftigten für die Fahrten zwischen ihrem gewöhnlichen Wohnsitz und ihrem Arbeitsort abschließen." — Artikel L. 3261-2 des Code du travail, zitiert auf service-public.fr.

Die Erstattung der Fahrtkosten: der solideste Anspruch

Was verpflichtend ist

Jeder Arbeitgeber muss unabhängig von seiner Größe mindestens 50 % des Preises von Abonnements für öffentliche Verkehrsmittel (Metro, Bus, Tram, Zug, RER) oder von öffentlichen Fahrradverleihsystemen (etwa Vélib', Vélov'…) erstatten, die der Beschäftigte für den Weg zur Arbeit abschließt.

Wichtige Punkte für Auszubildende in dualen Programmen:

  • Die Regel gilt ab dem ersten Tag des Vertrags, ohne Mindestbetriebszugehörigkeit;
  • Sie gilt sowohl für Ausbildungsverträge (apprentissage) als auch für Qualifizierungsverträge (professionnalisation);
  • Sie betrifft ausschließlich Abonnements (wöchentlich, monatlich, jährlich) – keine Einzelfahrscheine;
  • Die Erstattung wird anteilig gekürzt, wenn Sie in Teilzeit unter 50 % der gesetzlichen Arbeitszeit arbeiten, was in der dualen Ausbildung selten vorkommt;
  • Sie muss auf Ihrer Gehaltsabrechnung in einer eigenen Zeile ausgewiesen werden.

Konkret bedeutet das: Bei einem Navigo-Pass für 88,80 € pro Monat fließen mindestens 44,40 € zurück in Ihre Tasche. Auf zwölf Monate gerechnet über 530 €. Manche Unternehmen und Tarifverträge gehen bis zu 100 % – prüfen Sie Ihren Tarifvertrag.

Was freiwillig ist: die Pauschale für nachhaltige Mobilität

Wenn Sie mit dem eigenen Fahrrad, per Fahrgemeinschaft, mit dem E-Scooter oder einem anderen persönlichen Fortbewegungsmittel kommen, kann (nicht muss) der Arbeitgeber eine Pauschale für nachhaltige Mobilität (forfait mobilités durables) zahlen, die im Rahmen einer im Haushaltsgesetz festgelegten Obergrenze beitragsfrei ist. Viele Großunternehmen und öffentliche Einrichtungen haben sie eingeführt.

Diese Frage sollten Sie im Vorstellungsgespräch oder beim Onboarding ausdrücklich stellen: „Hat das Unternehmen die Pauschale für nachhaltige Mobilität eingeführt?" Wenn Sie täglich Rad fahren, sind ein geprüftes Bügelschloss fürs Fahrrad und eine gute Beleuchtung kein Luxus – erst recht nicht, wenn das Fahrrad zu Ihrem täglichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg wird.

Wie Sie den Antrag konkret stellen

  1. Stellen Sie Ihren auf Ihren Namen ausgestellten Abonnementnachweis zusammen (PDF-Rechnung aus der App Ihres Verkehrsverbunds, Jahresbescheinigung oder Screenshot Ihres Kundenkontos).
  2. Senden Sie ihn per E-Mail an Ihre HR-Ansprechperson oder Ihren Ausbilder, mit einem schlichten Satz: „Guten Tag, anbei mein Nahverkehrsabonnement zur Übernahme von 50 % gemäß Artikel L. 3261-2."
  3. Reichen Sie den Nachweis erneut ein, sobald sich Preis oder Art des Abonnements ändern.
  4. Prüfen Sie im Folgemonat die entsprechende Zeile auf Ihrer Abrechnung.

Wenn Ihr Vertrag bereits mehrere Monate läuft, ohne dass Sie je etwas eingefordert haben, ist der Antrag weiterhin möglich: Die Verjährungsfrist für Lohnansprüche beträgt drei Jahre. Sie können also eine rückwirkende Nachzahlung verlangen – mit Nachweisen belegt.

Junger Mann mit Schutzbrille an einer Maschine in einer Werkstatt

Essensgutscheine, Kantine, Verpflegungspauschale: Worauf haben Sie Anspruch?

Kein Gesetz verpflichtet einen Arbeitgeber, die Mahlzeiten seiner Beschäftigten zu bezuschussen. Aber sobald im Unternehmen eine entsprechende Regelung besteht, hat der Auszubildende denselben Anspruch darauf wie alle anderen Beschäftigten. Das ist der Grundsatz der Gleichbehandlung: Der Status als Auszubildender rechtfertigt keinen Ausschluss.

Drei mögliche Konstellationen:

LeistungWer zahlt wasWas das für Sie bedeutet
Essensgutscheine (titres-restaurant)Arbeitgeber: 50 bis 60 % des Werts; Beschäftigter: der RestRund 90 bis 120 € mehr Kaufkraft pro Monat
Betriebsrestaurant / KantineSubventionierte Mahlzeit, reduzierter PreisVollständiges Menü oft zwischen 3 und 6 €
Verpflegungspauschale (Bau, Transport, Gastgewerbe)Im Tarifvertrag vorgesehene ZulageFester Betrag pro Arbeitstag außerhalb der Betriebsräume

Achtung bei einer Feinheit, über die viele Auszubildende stolpern: Für Tage im CFA besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Essensgutscheine, da der Gutschein pro Arbeitstag gewährt wird, der eine Mahlzeit innerhalb der Arbeitszeit umfasst. Manche Unternehmen gewähren sie der Einfachheit halber trotzdem – das ist ein Entgegenkommen, kein Anspruch.

Wenn Ihr Unternehmen überhaupt nichts anbietet, bleibt das am Vorabend vorbereitete Mittagessen die wirtschaftlichste Lösung. Eine ordentliche isolierte Lunchbox amortisiert sich in einer Woche und drückt das Mittagsbudget unter 3 € pro Tag – gegenüber 10 bis 13 € für ein Sandwich mit Getränk in der Innenstadt.

Was das Gesamtbudget angeht: Unser Vergütungsrechner zeigt Ihnen den Nettobetrag; rechnen Sie anschließend diese erstatteten Kosten hinzu, um Ihr tatsächlich verfügbares Einkommen zu ermitteln.

Homeoffice in der dualen Ausbildung: Wer zahlt Strom und Internetanschluss?

Homeoffice hat sich weit verbreitet, auch bei Auszubildenden in kaufmännischen und Verwaltungsfunktionen. Zwei Regeln sollten Sie kennen.

Erstens: Homeoffice kann Ihnen nicht einfach verordnet werden. Der Arbeitgeber darf Sie nicht dazu verpflichten, zu Hause zu bleiben, um sich einen Arbeitsplatz zu sparen – ohne Vereinbarung oder Charta. Und nichts verpflichtet Auszubildende, einen zu 100 % dezentralen Rhythmus zu akzeptieren: Die pädagogische Dimension des Vertrags setzt physische Anwesenheit beim Ausbilder voraus. URSSAF und das französische Arbeitsministerium erinnern daran, dass Homeoffice außerhalb außergewöhnlicher Umstände auf Freiwilligkeit beruht.

Zweitens: Kosten, die zu Hause anfallen, bleiben berufsbedingte Kosten. Die URSSAF erkennt eine pauschale Homeoffice-Zulage an, die im Rahmen eines Betrags pro Homeoffice-Tag und Woche mit monatlicher Obergrenze beitragsfrei bleibt. Viele Unternehmen zahlen 2,50 bis 10 € pro Homeoffice-Tag oder eine Monatspauschale. Ohne Vereinbarung besteht keine absolute gesetzliche Pflicht, doch in Unternehmen mit Kollektivvereinbarung ist es nahezu gängige Praxis.

Eindeutig zulasten des Arbeitgebers geht dagegen: die Arbeitsausstattung. Computer, Softwarelizenzen, Telefon, sofern die Stelle es erfordert. Sie müssen keinen privaten PC nutzen, wenn das Unternehmen keinen stellt – und wenn es dies duldet, sollte eine Entschädigung grundsätzlich besprochen werden.

Praktisch betrachtet: Zwei Tage pro Woche zu Hause an der Tischkante rächen sich irgendwann mit Nackenschmerzen. Ein höhenverstellbarer Laptop-Ständer in Kombination mit einer externen Tastatur kostet weniger als 40 € und erspart Ihnen monatelange Fehlhaltung. Das INRS (französisches Institut für Forschung und Sicherheit) empfiehlt im Übrigen einen Bildschirm, dessen Oberkante auf Augenhöhe liegt – mit einem flach liegenden Laptop schlicht unmöglich.

Dienstreisen, Einsätze, Einkäufe: die goldene Regel

Das ist der am wenigsten bekannte und zugleich schützendste Bereich. Kosten, die ein Beschäftigter im Interesse des Unternehmens aufwendet, müssen ihm vollständig erstattet werden. Der französische Kassationsgerichtshof (Cour de cassation) wiederholt es beständig: Berufsbedingte Kosten dürfen nicht dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden.

Betroffen sind – für Auszubildende wie für alle anderen Beschäftigten:

  • berufliche Fahrten während des Arbeitstages (zu einer Baustelle, einer Messe, einem Kundenstandort) – erstattet nach tatsächlichen Kosten oder nach der jährlich von der Steuerverwaltung veröffentlichten Kilometerpauschale, wenn Sie Ihr eigenes Fahrzeug nutzen;
  • Mahlzeiten und Übernachtungen auf Dienstreise, im Rahmen der Unternehmensrichtlinien;
  • Einkäufe im Auftrag des Unternehmens (Büromaterial, Werkzeuge, Verbrauchsmaterial);
  • persönliche Schutzausrüstung in den betreffenden Berufen: Sie geht ausschließlich zulasten des Arbeitgebers (Artikel R. 4321-4 des Code du travail), niemals des Auszubildenden.

Dieser letzte Punkt kann nicht oft genug betont werden, denn im Baugewerbe, in der Gastronomie und im Lebensmittelhandwerk halten sich die Missstände hartnäckig: Sicherheitsschuhe, Helm, Handschuhe, vorgeschriebene Arbeitskleidung = Arbeitgeber. Wenn man von Ihnen verlangt, Ihre eigene Schutzausrüstung zu kaufen, ist das rechtswidrig. Schulmaterial und persönliche Kleinausstattung für das CFA gehen dagegen zu Ihren Lasten – daher gibt es die Erstausstattungsbeihilfe, deren Entwicklung für 2026 wir in unserem Artikel zur Ausbildungsreform 2026 im Detail behandeln.

So erstellen Sie eine Spesenabrechnung, die auf Anhieb durchgeht

  • Bewahren Sie alle Originalbelege auf (Kassenbon, auf Ihren Namen ausgestellte Rechnung, Fahrschein). In den meisten digitalen Tools genügt ein scharfes Foto.
  • Notieren Sie Datum, beruflichen Anlass und die getroffene Person: „14.09. — Kundenbesuch Dupont, Lyon, Vertriebstermin".
  • Reichen Sie Ihre Abrechnung vor dem monatlichen Abrechnungsschluss der Lohnbuchhaltung ein, sonst verschiebt sich die Erstattung um einen Monat.
  • Lassen Sie sich die Ausgabe vorab grundsätzlich genehmigen, sobald der Betrag einige Dutzend Euro übersteigt. Eine schlichte E-Mail – „Ich bestätige, dass ich den Zug um 8:12 Uhr nehme, Kosten 47 €" – schützt Sie.
  • Behalten Sie eine eigene Kopie. Ein Ordner mit Klappen oder eine Dokumentenmappe zur Ablage verhindert, dass Thermobelege verloren gehen, die nach drei Monaten verblassen.

Junger Mann mit Schutzbrille beobachtet eine CNC-Fräsmaschine in der Werkstatt

Und die Fahrten zum CFA? Der Sonderfall der Ausbildungsstätte

Juristisch gesehen ist der Weg von zu Hause zum CFA keine Dienstreise: Es ist ein Weg zu Ihrem Ausbildungsort. Dennoch gibt es drei Ansatzpunkte.

1. Das Nahverkehrsabo deckt oft beides ab. Wenn Ihr Monatsticket Ihnen ebenso für den Weg ins Unternehmen wie zum CFA dient, greift die 50-%-Übernahme ohnehin, da es sich um dasselbe Ticket handelt.

2. Regionale Beihilfen. Jede Region bietet Fördermaßnahmen für Auszubildende: Zuschüsse für Fahrtkosten, Unterkunft und Verpflegung. Beträge und Bedingungen unterscheiden sich stark von Region zu Region – erkundigen Sie sich bei Ihrem CFA, das die Anträge häufig verwaltet. Unsere Seite Finanzielle Hilfen listet die wichtigsten landesweiten Maßnahmen auf.

3. Nebenkosten, die der OPCO übernimmt. Wenn die Ausbildung eine Unterkunft oder Verpflegung erforderlich macht, kann das CFA diese Nebenkosten dem Kompetenzoperator (OPCO) in Rechnung stellen, im Rahmen der von France compétences festgelegten Obergrenzen. Das ist eine indirekte, aber reale Kostenübernahme: Fragen Sie beim CFA nach, was bereits abgedeckt ist, bevor Sie Geld vorstrecken.

Wenn Ihr CFA weit entfernt liegt und Sie jede zweite Woche dort übernachten, macht eine durchdachte Reisetasche im Handgepäckformat den Alltag spürbar leichter – vor allem, wenn Zug, Tram und Internat aufeinanderfolgen.

Überblick: Ihre Kosten, verpflichtend oder nicht

KostenartPflicht des ArbeitgebersRechtsgrundlage / Referenz
50 % des NahverkehrsabonnementsJaArt. L. 3261-2 des Code du travail
Pauschale für nachhaltige Mobilität (Fahrrad, Fahrgemeinschaft)Nein, freiwilligArt. L. 3261-3-1
Essensgutscheine / KantineNein, aber Gleichbehandlung, sofern die Leistung bestehtGrundsatz der Gleichbehandlung
Homeoffice-ZulageJe nach Vereinbarung oder ChartaURSSAF-Sätze für berufsbedingte Kosten
Arbeitsmittel und SoftwareJaPflicht zur Bereitstellung der Arbeitsmittel
Persönliche SchutzausrüstungJa, kostenlosArt. R. 4321-4
Dienstreisen und EinsätzeJa, vollständigStändige Rechtsprechung der Cour de cassation
Fahrten Wohnort–CFANein (außer über das Abonnement)Regionale Beihilfen / OPCO-Nebenkosten

Was tun, wenn Ihr Arbeitgeber ablehnt?

Beginnen Sie immer mit dem schriftlichen Dialog. Eine höfliche E-Mail mit Verweis auf Artikel L. 3261-2 löst die allermeisten Situationen: In kleinen Strukturen handelt es sich um ein Versehen, nicht um eine Strategie.

Falls die Ablehnung anhält:

  1. Wenden Sie sich an Ihr CFA: Die pädagogische Ansprechperson oder die interne Vermittlungsstelle interveniert regelmäßig bei Unternehmen und kennt die richtigen Ansprechpartner.
  2. Kontaktieren Sie den Ausbildungsmediator (médiateur de l'apprentissage) Ihrer Kammer (CCI, CMA) – kostenlos und vertraulich.
  3. Schalten Sie die Arbeitnehmervertretung ein, sofern vorhanden (CSE), oder die Arbeitsaufsicht (DREETS) bei einem klaren Verstoß.
  4. Als letztes Mittel kann das Arbeitsgericht (conseil de prud'hommes) angerufen werden, um eine Lohnnachzahlung zu erwirken – wegen eines Nahverkehrsabos kommt es dazu allerdings so gut wie nie.

Ein methodischer Rat: Halten Sie Ihre Anfragen grundsätzlich schriftlich fest. Diese Dokumentationsdisziplin gilt ebenso für Ihre Aufgaben und Ihre Entwicklung, wie wir in unserem Artikel über die ersten Tage in der dualen Ausbildung erläutern.

Der richtige Reflex ab der Vertragsunterschrift

Der beste Zeitpunkt, das Thema anzusprechen, ist die Einarbeitungswoche, nicht sechs Monate später. Stellen Sie Ihrer HR-Ansprechperson oder Ihrem Ausbilder drei einfache Fragen:

  • „Wie übermittle ich Ihnen mein Nahverkehrsabonnement für die Kostenübernahme?"
  • „Habe ich Anspruch auf Essensgutscheine, und ab wann?"
  • „Wie läuft das Verfahren für eine Spesenabrechnung, wenn ich dienstlich unterwegs bin?"

Diese drei Sätze lassen Sie nicht als berechnend erscheinen. Sie zeigen, dass Sie Ihren Status als Arbeitnehmer kennen – genau die Botschaft, die Sie zu Vertragsbeginn senden wollen.

Und falls Sie noch auf der Suche sind: Diese Leistungen unterscheiden sich enorm von Unternehmen zu Unternehmen – ein völlig legitimes Kriterium, um zwischen zwei Angeboten zu entscheiden. Die verfügbaren Angebote können Sie in unserer Stellensuche vergleichen.

Quellen und Referenzen: Code du travail (Artikel L. 3261-2, L. 3261-3-1, R. 4321-4), service-public.fr, URSSAF (Sätze für berufsbedingte Kosten und pauschale Homeoffice-Zulage), französisches Arbeitsministerium, France compétences (Nebenkosten von Ausbildungsverträgen), INRS (Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen).

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